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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Reduzierung eines Projektes um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im Übrigen im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ausgesprochen, dass es sich dabei um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens handle, wenn sie deshalb vorgenommen werde, um einem Einwand eines Nachbarn Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projektes hätten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden können; es sei dadurch aber auch eine Änderung der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nicht eingetreten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0205, 0206, und vom 22. Oktober 1992, 92/06/0096).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Reduzierung eines Projektes um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im Übrigen im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ausgesprochen, dass es sich dabei um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens handle, wenn sie deshalb vorgenommen werde, um einem Einwand eines Nachbarn Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projektes hätten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden können; es sei dadurch aber auch eine Änderung der Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht eingetreten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0205, 0206, und vom 22. Oktober 1992, 92/06/0096).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050031.X02Im RIS seit
24.08.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009