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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar sind Kollegialbehörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht VERPFLICHTET, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beschlussfassung und vor Zustellung zum Anlass einer neuerlichen Beschlussfassung zu nehmen (Hinweis auf die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Randzahl 413); sie sind aber jedenfalls dazu BERECHTIGT (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0062). [hier: Die zwischenzeitige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mit der ausdrücklichen Grünlandfestlegung stellte eine solche Änderung der Rechtslage dar.]
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050139.X02Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010