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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdO Bgld 2003 §21 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Verwaltungsgemeinschaft nicht dem Gesetz gemäß zu Stande gekommen ist, kommt auch eine Auflösung nicht in Betracht; ein im Zusammenhang damit ergangener Bescheid der Aufsichtsbehörde kann die beschwerdeführerende Gemeinde daher nicht in ihren Rechten verletzen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050053.X02Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011