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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art116a;Rechtssatz
Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Art. 116a B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (Hinweis auf die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach § 21 Abs. 1 Bgld GdO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Bgld GdO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde § 9 Bgld GO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Artikel 116 a, B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (Hinweis auf die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach Paragraph 21, Absatz eins, Bgld GdO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Bgld GdO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde Paragraph 9, Bgld GO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050053.X01Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011