RS Vwgh 2009/7/23 2007/05/0053

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116a;
GdO Bgld 2003 §21 Abs1;
GdO Bgld 2003 §21 Abs2;
GdO Bgld 2003 §9;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 116a heute
  2. B-VG Art. 116a gültig ab 01.10.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  3. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Rechtssatz

Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Art. 116a B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (Hinweis auf die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach § 21 Abs. 1 Bgld GdO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Bgld GdO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde § 9 Bgld GO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Artikel 116 a, B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (Hinweis auf die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach Paragraph 21, Absatz eins, Bgld GdO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Bgld GdO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde Paragraph 9, Bgld GO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050053.X01

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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