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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0267 E 11. Oktober 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050027.X02Im RIS seit
24.08.2009Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014