RS Vwgh 2009/7/23 2006/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0267 E 11. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050027.X02

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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