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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ist es hinreichend, dass die Ausländer im Sinne der in lit. a bis lit. e (dieser Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (Hinweis E 14. November 2002, 2000/09/0174).Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist es hinreichend, dass die Ausländer im Sinne der in Litera a bis Litera e, (dieser Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (Hinweis E 14. November 2002, 2000/09/0174).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090007.X03Im RIS seit
07.09.2009Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010