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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2005/I/101;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0271 E 31. Juli 2009 2009/09/0134 E 31. Juli 2009Rechtssatz
Anders als in der Fassung des § 18 Abs. 12 AuslBG vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/2007, die die Untersagung der Entsendung nur unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen vorsah, ist nunmehr diese bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen allgemein vorgesehen. Damit kommt eine Untersagung der Entsendung auch dann in Betracht, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung, sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist.Anders als in der Fassung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, die die Untersagung der Entsendung nur unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen vorsah, ist nunmehr diese bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen allgemein vorgesehen. Damit kommt eine Untersagung der Entsendung auch dann in Betracht, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung, sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090261.X04Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011