Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11985I216 Beitrittsvertrag Akte Art216;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0271 E 31. Juli 2009 2009/09/0134 E 31. Juli 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0157 E 15. Mai 2009 RS 4 (hier ungarische Staatsangehörige)Stammrechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH zum Verhältnis zwischen freiem Dienstleistungsverkehr, wie er durch die Artikel 49f EG-Vertrag gewährleistet wird, und den gestatteten Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hinweis Urteil EuGH 27. März 1990, C- 113/89 (Rush Portuguesa))ergibt sich einerseits, dass die Entsendung von Arbeitnehmern im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung durch die Dienstleistungsfreiheit erfasst ist und dass damit grundsätzlich kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates angestrebt wird; anderes gilt nach diesem Erkenntnis aber für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, bei denen es sich zwar auch um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand aber gerade darin besteht, Arbeitskräfte dem Arbeitsmarkt zuzuführen, weil die überlassene Arbeitskraft Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt sucht. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, erlaubt daher Art. 216 des Beitrittsvertrages von Portugal Beschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland unter dem Aspekt der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts des Umstandes, dass Z. 2 der Beitrittsakte zur Slowakei inhaltlich mit Art. 216 im Wesentlichen übereinstimmt, folgt daraus, dass es zulässig ist, die Beschränkungen für die Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland für die neuen Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Angesichts des zu einer ähnlichen Bestimmung ergangenen ausdrücklichen Erkenntnisses im Fall Rush Portuguesa ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt (acte eclaire). An diesem Ergebnis kann auch Z. 13 der Übergangsbestimmungen nichts ändern: Diese Bestimmung erfasst die Fälle "echter" Betriebsentsendung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch einen in einem neuen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer - diese Übergangsbestimmung wurde von Österreich und Deutschland durchgesetzt, gerade um auch Einschränkungen der Betriebsentsendung von Arbeitnehmern zuzulassen und damit über die zulässigen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer im Inland einzuschränken. Aus dieser zusätzlichen Übergangsbestimmung kann somit nicht geschlossen werden, dass die durch Z. 2 zugelassenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Teil reduziert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht in der Aufzählung der Dienstleistungssektoren genannt ist, für die Einschränkungen zugelassen werden, ändert somit nichts daran, dass die Arbeitskräfteüberlassung aus den neuen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterworfen werden darf, weil sich die Zulässigkeit solcher Beschränkungen nach dem Vorgesagten aus der Z. 2 ergibt. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des § 32a AuslBG durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 28/2004 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass neue EU-Bürger und deren Ehegatten und Kinder während der Gültigkeit dieses Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht von den Regelungen des AuslBG ausgenommen sind und nur nach diesen Bestimmungen zu einer Beschäftigung zugelassen werden können.Aus dem Urteil des EuGH zum Verhältnis zwischen freiem Dienstleistungsverkehr, wie er durch die Artikel 49f EG-Vertrag gewährleistet wird, und den gestatteten Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hinweis Urteil EuGH 27. März 1990, C- 113/89 (Rush Portuguesa))ergibt sich einerseits, dass die Entsendung von Arbeitnehmern im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung durch die Dienstleistungsfreiheit erfasst ist und dass damit grundsätzlich kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates angestrebt wird; anderes gilt nach diesem Erkenntnis aber für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, bei denen es sich zwar auch um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand aber gerade darin besteht, Arbeitskräfte dem Arbeitsmarkt zuzuführen, weil die überlassene Arbeitskraft Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt sucht. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, erlaubt daher Artikel 216, des Beitrittsvertrages von Portugal Beschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland unter dem Aspekt der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts des Umstandes, dass Ziffer 2, der Beitrittsakte zur Slowakei inhaltlich mit Artikel 216, im Wesentlichen übereinstimmt, folgt daraus, dass es zulässig ist, die Beschränkungen für die Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland für die neuen Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Angesichts des zu einer ähnlichen Bestimmung ergangenen ausdrücklichen Erkenntnisses im Fall Rush Portuguesa ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt (acte eclaire). An diesem Ergebnis kann auch Ziffer 13, der Übergangsbestimmungen nichts ändern: Diese Bestimmung erfasst die Fälle "echter" Betriebsentsendung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch einen in einem neuen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer - diese Übergangsbestimmung wurde von Österreich und Deutschland durchgesetzt, gerade um auch Einschränkungen der Betriebsentsendung von Arbeitnehmern zuzulassen und damit über die zulässigen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer im Inland einzuschränken. Aus dieser zusätzlichen Übergangsbestimmung kann somit nicht geschlossen werden, dass die durch Ziffer 2, zugelassenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Teil reduziert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht in der Aufzählung der Dienstleistungssektoren genannt ist, für die Einschränkungen zugelassen werden, ändert somit nichts daran, dass die Arbeitskräfteüberlassung aus den neuen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterworfen werden darf, weil sich die Zulässigkeit solcher Beschränkungen nach dem Vorgesagten aus der Ziffer 2, ergibt. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass neue EU-Bürger und deren Ehegatten und Kinder während der Gültigkeit dieses Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht von den Regelungen des AuslBG ausgenommen sind und nur nach diesen Bestimmungen zu einer Beschäftigung zugelassen werden können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0062 Seco VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090261.X03Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011