RS Vwgh 2009/7/31 2008/09/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1I
E1T
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11985I216 Beitrittsvertrag Akte Art216;
11992E048 EGV Art48;
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E039 EG Art39;
11997E040 EG Art40;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24 ;
12003TN14/01 Beitrittsvertrag Slowakei - 1/Freizügigkeit Anh14 Z13;
12003TN14/01 Beitrittsvertrag Slowakei - 1/Freizügigkeit Anh14 Z2;
61981CJ0062 Seco VORAB;
61988CJ0009 Lopes da Veiga VORAB;
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a idF 2004/I/028;
EURallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0271 E 31. Juli 2009 2009/09/0134 E 31. Juli 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0157 E 15. Mai 2009 RS 4 (hier ungarische Staatsangehörige)

Stammrechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH zum Verhältnis zwischen freiem Dienstleistungsverkehr, wie er durch die Artikel 49f EG-Vertrag gewährleistet wird, und den gestatteten Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hinweis Urteil EuGH 27. März 1990, C- 113/89 (Rush Portuguesa))ergibt sich einerseits, dass die Entsendung von Arbeitnehmern im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung durch die Dienstleistungsfreiheit erfasst ist und dass damit grundsätzlich kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates angestrebt wird; anderes gilt nach diesem Erkenntnis aber für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, bei denen es sich zwar auch um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand aber gerade darin besteht, Arbeitskräfte dem Arbeitsmarkt zuzuführen, weil die überlassene Arbeitskraft Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt sucht. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, erlaubt daher Art. 216 des Beitrittsvertrages von Portugal Beschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland unter dem Aspekt der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts des Umstandes, dass Z. 2 der Beitrittsakte zur Slowakei inhaltlich mit Art. 216 im Wesentlichen übereinstimmt, folgt daraus, dass es zulässig ist, die Beschränkungen für die Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland für die neuen Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Angesichts des zu einer ähnlichen Bestimmung ergangenen ausdrücklichen Erkenntnisses im Fall Rush Portuguesa ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt (acte eclaire). An diesem Ergebnis kann auch Z. 13 der Übergangsbestimmungen nichts ändern: Diese Bestimmung erfasst die Fälle "echter" Betriebsentsendung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch einen in einem neuen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer - diese Übergangsbestimmung wurde von Österreich und Deutschland durchgesetzt, gerade um auch Einschränkungen der Betriebsentsendung von Arbeitnehmern zuzulassen und damit über die zulässigen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer im Inland einzuschränken. Aus dieser zusätzlichen Übergangsbestimmung kann somit nicht geschlossen werden, dass die durch Z. 2 zugelassenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Teil reduziert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht in der Aufzählung der Dienstleistungssektoren genannt ist, für die Einschränkungen zugelassen werden, ändert somit nichts daran, dass die Arbeitskräfteüberlassung aus den neuen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterworfen werden darf, weil sich die Zulässigkeit solcher Beschränkungen nach dem Vorgesagten aus der Z. 2 ergibt. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des § 32a AuslBG durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 28/2004 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass neue EU-Bürger und deren Ehegatten und Kinder während der Gültigkeit dieses Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht von den Regelungen des AuslBG ausgenommen sind und nur nach diesen Bestimmungen zu einer Beschäftigung zugelassen werden können.Aus dem Urteil des EuGH zum Verhältnis zwischen freiem Dienstleistungsverkehr, wie er durch die Artikel 49f EG-Vertrag gewährleistet wird, und den gestatteten Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hinweis Urteil EuGH 27. März 1990, C- 113/89 (Rush Portuguesa))ergibt sich einerseits, dass die Entsendung von Arbeitnehmern im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung durch die Dienstleistungsfreiheit erfasst ist und dass damit grundsätzlich kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates angestrebt wird; anderes gilt nach diesem Erkenntnis aber für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, bei denen es sich zwar auch um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand aber gerade darin besteht, Arbeitskräfte dem Arbeitsmarkt zuzuführen, weil die überlassene Arbeitskraft Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt sucht. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, erlaubt daher Artikel 216, des Beitrittsvertrages von Portugal Beschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland unter dem Aspekt der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts des Umstandes, dass Ziffer 2, der Beitrittsakte zur Slowakei inhaltlich mit Artikel 216, im Wesentlichen übereinstimmt, folgt daraus, dass es zulässig ist, die Beschränkungen für die Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland für die neuen Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Angesichts des zu einer ähnlichen Bestimmung ergangenen ausdrücklichen Erkenntnisses im Fall Rush Portuguesa ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt (acte eclaire). An diesem Ergebnis kann auch Ziffer 13, der Übergangsbestimmungen nichts ändern: Diese Bestimmung erfasst die Fälle "echter" Betriebsentsendung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch einen in einem neuen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer - diese Übergangsbestimmung wurde von Österreich und Deutschland durchgesetzt, gerade um auch Einschränkungen der Betriebsentsendung von Arbeitnehmern zuzulassen und damit über die zulässigen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer im Inland einzuschränken. Aus dieser zusätzlichen Übergangsbestimmung kann somit nicht geschlossen werden, dass die durch Ziffer 2, zugelassenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Teil reduziert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht in der Aufzählung der Dienstleistungssektoren genannt ist, für die Einschränkungen zugelassen werden, ändert somit nichts daran, dass die Arbeitskräfteüberlassung aus den neuen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterworfen werden darf, weil sich die Zulässigkeit solcher Beschränkungen nach dem Vorgesagten aus der Ziffer 2, ergibt. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass neue EU-Bürger und deren Ehegatten und Kinder während der Gültigkeit dieses Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht von den Regelungen des AuslBG ausgenommen sind und nur nach diesen Bestimmungen zu einer Beschäftigung zugelassen werden können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0062 Seco VORAB
EuGH 61988J0009 Lopes da Veiga VORAB
EuGH 61989J0113 Rush Portuguesa VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090261.X03

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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