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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Das Beharren auf einer unrichtigen (wenngleich für die Bf günstigeren) Rechtsauffassung trotz Kenntnis der dieser widersprechenden richtigen Rechtsauffassung kann die Bf nicht entschuldigen, zumal der Umstand, dass sie in dem von ihr geltend gemachten, aber bereits durch ein - im Zweifel fahrlässiges (§ 5 Abs. 1 VStG) - Verhalten verursachten Rechtsirrtum durch den von ihr zitierten Erlass des Bundesministers für Inneres, bestärkt worden ist, vermag am Vorliegen eines von der Bf zu vertretenden Verschuldens an dem von ihr behaupteten Rechtsirrtum nichts zu ändern, da sich dieser Erlass nicht an sie als "Normunterworfene", sondern an die dem Bundesministerium für Inneres (daher auch nicht an die dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) nachgeordneten Dienststellen richtete und bereits aus diesem Grund im Bereich des AuslBG keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte.Das Beharren auf einer unrichtigen (wenngleich für die Bf günstigeren) Rechtsauffassung trotz Kenntnis der dieser widersprechenden richtigen Rechtsauffassung kann die Bf nicht entschuldigen, zumal der Umstand, dass sie in dem von ihr geltend gemachten, aber bereits durch ein - im Zweifel fahrlässiges (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) - Verhalten verursachten Rechtsirrtum durch den von ihr zitierten Erlass des Bundesministers für Inneres, bestärkt worden ist, vermag am Vorliegen eines von der Bf zu vertretenden Verschuldens an dem von ihr behaupteten Rechtsirrtum nichts zu ändern, da sich dieser Erlass nicht an sie als "Normunterworfene", sondern an die dem Bundesministerium für Inneres (daher auch nicht an die dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) nachgeordneten Dienststellen richtete und bereits aus diesem Grund im Bereich des AuslBG keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090086.X04Im RIS seit
07.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009