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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Hätten sich für die Bf aus der (scheinbaren) Divergenz zwischen der in dieser Frage einhelligen Judikatur des VwGH einerseits und dem von der Bf herangezogenen Erlass des Bundesministers für Inneres, andererseits Zweifel an der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Ausländerinnen ergeben, hätte sie unter Darlegung der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der Prostituierten in ihrem Lokal bei der zuständigen Behörde (dem Arbeitsmarktservice) eine Rechtsauskunft einholen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090086.X03Im RIS seit
07.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009