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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Übertretung des AuslBG kann nicht darin erblickt werden, dass der Ausländer nicht zur Verhandlung geladen und einvernommen wurde, war dieser doch nach seiner Flucht vor den Zollbeamten anlässlich seiner Betretung weder in Österreich gemeldet noch hatte er eine bekannte inländische oder ausländische Anschrift. Mangels Nachweises konnte nicht einmal seine Identität festgestellt werden. Bereits aus diesem Grund, aber auch im Hinblick darauf, dass zwischen der Republik Österreich und der Republik Rumänien kein Übereinkommen über eine Einvernahme von Zeugen für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht, und die Behörde auch keinen Anlass zur Annahme hatte, dass Rumänien eine solche Einvernahme ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung durchführen würde, war es nicht rechtswidrig, wenn sie davon absah, weitere Schritte zur Ausforschung des in Rede stehenden Ausländers zu unternehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweise Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090333.X01Im RIS seit
07.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009