RS Vwgh 2009/7/31 2006/10/0027

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X03

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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