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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §87 Abs5 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0030 E 30. September 1996 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: "und zu diesem Zweck auch allenfalls erforderliche zusätzliche Ermittlungen anzustellen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen.")Stammrechtssatz
§ 15 Abs 7 Krnt GdBedG 1992 ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Leistungsfeststellungskommission ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen hat. Der Leistungsfeststellungskommission kommt vielmehr die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten nach § 15 Abs 5 Krnt GdBedG 1992 und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten.Paragraph 15, Absatz 7, Krnt GdBedG 1992 ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Leistungsfeststellungskommission ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen hat. Der Leistungsfeststellungskommission kommt vielmehr die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten nach Paragraph 15, Absatz 5, Krnt GdBedG 1992 und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006090219.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009