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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0055 E 3. September 2002 RS 1 (Hier: Die belBeh hat unterlassen, das konkrete Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Bf näher zu umschreiben; erst anhand der Anforderungen des Arbeitsplatzes wäre sie in die Lage versetzt gewesen, eine ausreichend konkrete und nachvollziehbare Einschätzung der Leistungen des Bf, eines Beamten der Verwendungsgruppe C, dahingehend vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß er diesen Anforderungen entspricht.)Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus § 1 DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden sind. Weiters Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Anforderungen an eine rechtmäßige Bescheidbegründung.Ausführungen dazu, dass mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus Paragraph eins, DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden sind. Weiters Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Anforderungen an eine rechtmäßige Bescheidbegründung.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006090219.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009