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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Stattgebung - Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach § 82 StVO -Stattgebung - Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach Paragraph 82, StVO -
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.). Da auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gefahr des Eintritts eines möglicherweise unwiderruflichen Zustandes (im Falle der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch die Gemeindebehörde unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der Vorstellungsbehörde noch vor Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof) eintreten könnte, liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei vor und war daher dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.). Da auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gefahr des Eintritts eines möglicherweise unwiderruflichen Zustandes (im Falle der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch die Gemeindebehörde unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der Vorstellungsbehörde noch vor Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof) eintreten könnte, liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei vor und war daher dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009020054.A01Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009