RS Vwgh 2009/8/5 AW 2009/02/0054

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art119a Abs5;
StVO 1960 §82;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach § 82 StVO -Stattgebung - Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach Paragraph 82, StVO -

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.). Da auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gefahr des Eintritts eines möglicherweise unwiderruflichen Zustandes (im Falle der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch die Gemeindebehörde unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der Vorstellungsbehörde noch vor Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof) eintreten könnte, liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei vor und war daher dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.). Da auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gefahr des Eintritts eines möglicherweise unwiderruflichen Zustandes (im Falle der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch die Gemeindebehörde unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der Vorstellungsbehörde noch vor Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof) eintreten könnte, liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei vor und war daher dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009020054.A01

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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