RS Vwgh 2009/8/5 2009/02/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2009
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0208 2009/02/0209 2009/02/0210 2009/02/0211 2009/02/0212 2009/02/0218 2009/02/0214 2009/02/0215 2009/02/0216 2009/02/0217 2009/02/0213

Rechtssatz

Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.

§ 53 Abs. 1 Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie § 39 Abs. 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X04

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten