RS Vwgh 2009/8/5 2009/02/0207

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

L70718 Spielapparate Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0208 2009/02/0209 2009/02/0210 2009/02/0211 2009/02/0212 2009/02/0218 2009/02/0214 2009/02/0215 2009/02/0216 2009/02/0217 2009/02/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0172 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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