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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0208 2009/02/0209 2009/02/0210 2009/02/0211 2009/02/0212 2009/02/0218 2009/02/0214 2009/02/0215 2009/02/0216 2009/02/0217 2009/02/0213Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0035 E 12. April 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme reicht für diese aus. Ein solcher Verdacht ist auch dann gerechtfertigt, wenn durch einfache Manipulation am Gerät (hier: Montage des Steckers an einem Geldspielautomaten) dieses betriebsfähig gemacht werden könnte (Hinweis E 23.5.1990, 89/01/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X01Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018