RS Vwgh 2009/8/5 2009/02/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

L70718 Spielapparate Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0208 2009/02/0209 2009/02/0210 2009/02/0211 2009/02/0212 2009/02/0218 2009/02/0214 2009/02/0215 2009/02/0216 2009/02/0217 2009/02/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0035 E 12. April 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme reicht für diese aus. Ein solcher Verdacht ist auch dann gerechtfertigt, wenn durch einfache Manipulation am Gerät (hier: Montage des Steckers an einem Geldspielautomaten) dieses betriebsfähig gemacht werden könnte (Hinweis E 23.5.1990, 89/01/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X01

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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