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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2a;Rechtssatz
Gelingt in einem Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung die Glaubhaftmachung des § 45 Abs. 2a letzter Satz StVO 1960 nicht, so kann es dahingestellt bleiben, ob ein "erhebliches öffentliches Interesse" iSd § 45 Abs. 2a zweiter Satz StVO 1960 besteht, weil die beantragte Bewilligung bei Fehlen auch bloß einer der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erteilen ist.Gelingt in einem Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung die Glaubhaftmachung des Paragraph 45, Absatz 2 a, letzter Satz StVO 1960 nicht, so kann es dahingestellt bleiben, ob ein "erhebliches öffentliches Interesse" iSd Paragraph 45, Absatz 2 a, zweiter Satz StVO 1960 besteht, weil die beantragte Bewilligung bei Fehlen auch bloß einer der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020369.X01Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009