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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0147 E 28. März 2008 RS 3Stammrechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter (Hinweis E 2. Juli 1990, 90/19/0109) bzw. Vorarbeiter und Poliere (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0259) mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Bf mindestens wöchentliche Kontrollen (Hinweis E 24. November 2006, 2005/02/0324) durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (Hinweis E 30. April 2007, 2006/02/0034).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter (Hinweis E 2. Juli 1990, 90/19/0109) bzw. Vorarbeiter und Poliere (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0259) mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Bf mindestens wöchentliche Kontrollen (Hinweis E 24. November 2006, 2005/02/0324) durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (Hinweis E 30. April 2007, 2006/02/0034).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020128.X02Im RIS seit
01.09.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009