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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Rechtssatz
Da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (Hinweis E 9. September 2005, 2005/02/0018).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020127.X03Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012