RS Vwgh 2009/8/5 2008/02/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §48 Abs2;
BArbSchV 1994 §48 Abs7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0147 E 28. März 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter (Hinweis E 2. Juli 1990, 90/19/0109) bzw. Vorarbeiter und Poliere (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0259) mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Bf mindestens wöchentliche Kontrollen (Hinweis E 24. November 2006, 2005/02/0324) durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (Hinweis E 30. April 2007, 2006/02/0034).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter (Hinweis E 2. Juli 1990, 90/19/0109) bzw. Vorarbeiter und Poliere (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0259) mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Bf mindestens wöchentliche Kontrollen (Hinweis E 24. November 2006, 2005/02/0324) durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (Hinweis E 30. April 2007, 2006/02/0034).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020127.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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