RS Vwgh 2009/8/5 2008/02/0074

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §118 Abs3;
ASchG 1972 §130;
BArbSchV 1994 §10;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §8;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 iVm § 7 Abs. 1 und 2 Z. 4 BArbSchV 1994 handelt es sich um einen Straftatbestand, weil § 87 Abs. 2 legcit einen ausdrücklichen Hinweis auf die in den §§ 7 bis 10 legcit näher konkretisierten Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen enthält.Bei einer Übertretung des Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 Ziffer 4, BArbSchV 1994 handelt es sich um einen Straftatbestand, weil Paragraph 87, Absatz 2, legcit einen ausdrücklichen Hinweis auf die in den Paragraphen 7 bis 10 legcit näher konkretisierten Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen enthält.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020074.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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