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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §118 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 iVm § 7 Abs. 1 und 2 Z. 4 BArbSchV 1994 handelt es sich um einen Straftatbestand, weil § 87 Abs. 2 legcit einen ausdrücklichen Hinweis auf die in den §§ 7 bis 10 legcit näher konkretisierten Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen enthält.Bei einer Übertretung des Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 Ziffer 4, BArbSchV 1994 handelt es sich um einen Straftatbestand, weil Paragraph 87, Absatz 2, legcit einen ausdrücklichen Hinweis auf die in den Paragraphen 7 bis 10 legcit näher konkretisierten Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen enthält.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020074.X02Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018