RS Vwgh 2009/8/5 2008/02/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs2;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 45 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 ergibt sich, welche Gefahrenstellen eines Arbeitsmittels gegen Gefahr bringendes Berühren zu sichern sind. Führt man sich eine Semmelanlage vor Augen, so Bedarf es keines besonderen Sachwissens, um im Hinblick auf § 45 legcit zu erkennen, dass ein laufendes Band, zudem eine Berührungsmöglichkeit besteht, eine Gefahrenstelle darstellt, die abzusichern ist. Von fehlendem Verschulden des Mitbeteiligten kann in Bezug auf die mangelnde Absicherung der Maschine daher keine Rede sein. Die belBeh hat daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten zu Unrecht eingestellt.Aus Paragraph 45, Absatz eins, ArbeitsmittelV 2000 ergibt sich, welche Gefahrenstellen eines Arbeitsmittels gegen Gefahr bringendes Berühren zu sichern sind. Führt man sich eine Semmelanlage vor Augen, so Bedarf es keines besonderen Sachwissens, um im Hinblick auf Paragraph 45, legcit zu erkennen, dass ein laufendes Band, zudem eine Berührungsmöglichkeit besteht, eine Gefahrenstelle darstellt, die abzusichern ist. Von fehlendem Verschulden des Mitbeteiligten kann in Bezug auf die mangelnde Absicherung der Maschine daher keine Rede sein. Die belBeh hat daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten zu Unrecht eingestellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020036.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten