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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs1;Rechtssatz
Aus § 45 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 ergibt sich, welche Gefahrenstellen eines Arbeitsmittels gegen Gefahr bringendes Berühren zu sichern sind. Führt man sich eine Semmelanlage vor Augen, so Bedarf es keines besonderen Sachwissens, um im Hinblick auf § 45 legcit zu erkennen, dass ein laufendes Band, zudem eine Berührungsmöglichkeit besteht, eine Gefahrenstelle darstellt, die abzusichern ist. Von fehlendem Verschulden des Mitbeteiligten kann in Bezug auf die mangelnde Absicherung der Maschine daher keine Rede sein. Die belBeh hat daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten zu Unrecht eingestellt.Aus Paragraph 45, Absatz eins, ArbeitsmittelV 2000 ergibt sich, welche Gefahrenstellen eines Arbeitsmittels gegen Gefahr bringendes Berühren zu sichern sind. Führt man sich eine Semmelanlage vor Augen, so Bedarf es keines besonderen Sachwissens, um im Hinblick auf Paragraph 45, legcit zu erkennen, dass ein laufendes Band, zudem eine Berührungsmöglichkeit besteht, eine Gefahrenstelle darstellt, die abzusichern ist. Von fehlendem Verschulden des Mitbeteiligten kann in Bezug auf die mangelnde Absicherung der Maschine daher keine Rede sein. Die belBeh hat daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten zu Unrecht eingestellt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020036.X02Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009