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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0317 E 26. September 2008 RS 1 (Hier: iVm § 45 Abs 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000)Stammrechtssatz
Bei der Übertretung iSd § 21 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der Übertretung iSd Paragraph 21, Absatz eins, ArbeitsmittelV 2000 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020036.X01Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009