RS Vwgh 2009/8/5 2008/02/0036

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §21 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs2;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0317 E 26. September 2008 RS 1 (Hier: iVm § 45 Abs 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000)

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung iSd § 21 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der Übertretung iSd Paragraph 21, Absatz eins, ArbeitsmittelV 2000 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020036.X01

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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