RS Vwgh 2009/8/6 2009/22/0192

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrPolG 1954 §54;

Rechtssatz

Hat der Fremde keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, auf Grund deren er nicht mehr in der Lage wäre, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, kann die Beurteilung der Behörde, dass er durch die Unterlassung einer Reaktion auf den zugestellten Ausweisungsbescheid auffallend sorglos gehandelt habe, nicht als rechtswidrig aufgezeigt werden. Durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt ist dokumentiert, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung wäre es dem Fremden zuzumuten gewesen, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220192.X01

Im RIS seit

28.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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