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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Indem die Behörde die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 als nicht gegeben erachtet, obwohl die Fremde einen Kontoauszug eines österreichischen Kreditinstitutes mit einem Kontostand von über EUR 25.000,-- zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel vorgelegt hat, weil dieses Guthaben zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Fremden nur für einen begrenzten Zeitraum ausreichend sei, lässt sie unberücksichtigt, dass die beantragte "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 iVm § 20 Abs. 1 NAG 2005 befristet für die Dauer von 12 Monaten auszustellen ist. Das von der Fremden nachgewiesene Guthaben übersteigt daher bei weitem das für eine Niederlassungsbewilligung in der Dauer von zwölf Monaten erforderliche Ausmaß gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 und somit auch jenes gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005, sodass die Ansicht, der Fremden sei eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich und die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.Indem die Behörde die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 als nicht gegeben erachtet, obwohl die Fremde einen Kontoauszug eines österreichischen Kreditinstitutes mit einem Kontostand von über EUR 25.000,-- zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel vorgelegt hat, weil dieses Guthaben zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Fremden nur für einen begrenzten Zeitraum ausreichend sei, lässt sie unberücksichtigt, dass die beantragte "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 befristet für die Dauer von 12 Monaten auszustellen ist. Das von der Fremden nachgewiesene Guthaben übersteigt daher bei weitem das für eine Niederlassungsbewilligung in der Dauer von zwölf Monaten erforderliche Ausmaß gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 und somit auch jenes gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, sodass die Ansicht, der Fremden sei eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich und die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220391.X02Im RIS seit
28.08.2009Zuletzt aktualisiert am
07.09.2010