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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde bezieht sich zur Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich auf den Akteninhalt, wonach das Schriftstück nach einem erfolglosen Zustellversuch mit dem Vermerk "verzogen" an die erstinstanzliche Behörde zurückgesendet wurde und diese in der Folge "die Zustellung gem. § 8/2 ZustellG" vermerkte, und führt weiters aus, "nach meldeamtlichen Angaben" sei der Beschwerdeführer während des versuchten Zustellvorganges an seiner Adresse in Wien aufrecht gemeldet gewesen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Abgabestelle geändert hatte und somit gegen die Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG, diese Änderung bekannt zu geben, verstoßen hat, oder lediglich - wie in der Beschwerde behauptet - ortsabwesend war.Die belangte Behörde bezieht sich zur Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich auf den Akteninhalt, wonach das Schriftstück nach einem erfolglosen Zustellversuch mit dem Vermerk "verzogen" an die erstinstanzliche Behörde zurückgesendet wurde und diese in der Folge "die Zustellung gem. Paragraph 8 /, 2, ZustellG" vermerkte, und führt weiters aus, "nach meldeamtlichen Angaben" sei der Beschwerdeführer während des versuchten Zustellvorganges an seiner Adresse in Wien aufrecht gemeldet gewesen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Abgabestelle geändert hatte und somit gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG, diese Änderung bekannt zu geben, verstoßen hat, oder lediglich - wie in der Beschwerde behauptet - ortsabwesend war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220272.X01Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009