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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2006/12/0008 B 16. August 2006 RS 1 (Hier: Als Nachteil führt die Beschwerdeführerin an, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wiedererlangung der inne gehabten Position wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde.)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Der Beschwerdeführer führt in seinem Aufschiebungsantrag als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, dass er infolge der (im gedachten Fall eines Erfolges seiner Beschwerde) Unterbrechung seiner Unterrichtstätigkeit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "den notwendigen Kontakt und die ständige Weiterbildung in der Schule verlieren" würde. Diesem Nachteil steht jedoch die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit seiner Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009120015.A01Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009