Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes -
Das bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Bf. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides (vgl. § 62 Abs. 4 FrPolG 2005, ferner § 10 AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Bf kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Bf mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf.Das bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Bf. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005, ferner Paragraph 10, AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Bf kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Bf mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180291.A01Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010