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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2006 §118 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0111 B 27. Juni 2007 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Wird die spätere Zuschlagsentscheidung nicht angefochten oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird. In einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (Hinweis B 27. Juni 2007, 2006/04/0022; B 29. März 2006, 2004/04/0191; E 26. April 2007, 2005/04/0222; E 27. Jänner 2006, 2005/04/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040061.A02Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009