RS Vwgh 2009/8/21 AW 2009/04/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2009
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0111 B 27. Juni 2007 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Wird die spätere Zuschlagsentscheidung nicht angefochten oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird. In einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (Hinweis B 27. Juni 2007, 2006/04/0022; B 29. März 2006, 2004/04/0191; E 26. April 2007, 2005/04/0222; E 27. Jänner 2006, 2005/04/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040061.A02

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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