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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BewG 1955 §63 Z1;Rechtssatz
Die Abziehbarkeit von Schulden ist beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht gegeben, wenn die Schuld mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die vom Betriebsvermögen ausgenommen sind. Es bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer derartigen Regelung, nach welcher, wenn Teile des Aktivvermögens ausgeschieden werden, auch die damit zusammen hängenden Schulden ausgeschieden werden. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zu dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0105, VwSlg 7990 F/2004, und vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0093)Die Abziehbarkeit von Schulden ist beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht gegeben, wenn die Schuld mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die vom Betriebsvermögen ausgenommen sind. Es bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer derartigen Regelung, nach welcher, wenn Teile des Aktivvermögens ausgeschieden werden, auch die damit zusammen hängenden Schulden ausgeschieden werden. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zu dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0105, VwSlg 7990 F/2004, und vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0093)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130026.X01Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010