Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2005, 2001/13/0190, und vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 29. März 2007, 2005/15/0081, und vom 28. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 96/14/0076, und vom 13. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO befreien konnte.Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2005, 2001/13/0190, und vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 29. März 2007, 2005/15/0081, und vom 28. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 96/14/0076, und vom 13. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vergleiche weiters das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO befreien konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130024.X01Im RIS seit
23.09.2009Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015