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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §15;Rechtssatz
§ 15 AO ordnet zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an, die mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend zu machen sind (eine gleich lautende Bestimmung für das Konkursverfahren enthält § 15 KO). In dieser angeordneten Kapitalisierung ist noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu sehen. Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 begünstigten Vergleichssumme.Paragraph 15, AO ordnet zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an, die mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend zu machen sind (eine gleich lautende Bestimmung für das Konkursverfahren enthält Paragraph 15, KO). In dieser angeordneten Kapitalisierung ist noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 zu sehen. Dadurch, dass der Schätzwert nach Paragraph 15, AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines nach Paragraph 15, AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 begünstigten Vergleichssumme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130185.X05Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014