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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar" (vgl. Ruppe in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, S. 28). Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 25 Tz 5, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, VwSlg 7644 F/2001). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem Ditten abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 89).Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar" vergleiche Ruppe in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, Sitzung 28). Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraph 25, Tz 5, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, VwSlg 7644 F/2001). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem Ditten abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130185.X03Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014