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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Es fallen darunter das Entgelt für aktive Dienstleistungen sowie Firmenpensionen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht9, Tz 79).Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Es fallen darunter das Entgelt für aktive Dienstleistungen sowie Firmenpensionen vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht9, Tz 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130185.X01Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014