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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, sind solche, deren Wert durch die Benutzung allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass sie durch den Gebrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich ganz aufgebraucht werden, sei es, dass sie durch ihre Verwendung und Nutzung in ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden. Es sind Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder im Zeitablauf laufend an Wert verlieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0172, VwSlg 7576 F/2001, sowie Hofstätter/Reichel, EStG, III, § 7 Tz 5). Für unkörperliche Wirtschaftsgüter kommt die durch Zeitablauf bedingte Wertminderung zum Tragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/15/0091).Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, sind solche, deren Wert durch die Benutzung allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass sie durch den Gebrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich ganz aufgebraucht werden, sei es, dass sie durch ihre Verwendung und Nutzung in ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden. Es sind Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder im Zeitablauf laufend an Wert verlieren vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0172, VwSlg 7576 F/2001, sowie Hofstätter/Reichel, EStG, römisch drei, Paragraph 7, Tz 5). Für unkörperliche Wirtschaftsgüter kommt die durch Zeitablauf bedingte Wertminderung zum Tragen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/15/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130138.X01Im RIS seit
23.09.2009Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010