Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
InvFG 1993 §40;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/13/0136 2004/13/0135Rechtssatz
Die Abgabepflichtige ist der Ansicht, nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 KStG 1988 seien "etwaige steuerliche Spezialregelungen, die nicht im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz geregelt sind, bei der Ermittlung des Mindestgewinnes ... nicht zu berücksichtigen". Der Steuervorteil aus der "lex specialis" sei erst nach Berechnung der außerbücherlichen Hinzurechnung der Mindestbesteuerung in Abzug zu bringen. Die ausgeschütteten Substanzgewinne erhöhten den handelsrechtlichen Gewinn und seien zunächst zur Gänze Bestandteil des steuerlichen Gewinns. Liege dieser sodann über dem Mindestgewinn nach § 17 Abs. 3 KStG 1988, so komme letzterer nicht zur Anwendung, die Substanzgewinne würden von der Bemessungsgrundlage aber wieder in voller Höhe abgezogen. Liege der Gewinn (unter Einbeziehung der Substanzgewinne) hingegen unter dem Mindestgewinn, so komme es (durch die Hinzurechnung) zu einer Erhöhung, wobei die Substanzgewinne auch in diesem Fall in voller Höhe Bestandteil der Bemessungsgrundlage seien und nicht ersichtlich sei, weshalb nur der in § 17 Abs. 3 KStG 1988 genannte Prozentsatz davon befreit sein solle. Eine Befreiung der Substanzgewinne nur zu einem so geringen Prozentsatz sei auch mit dem Zweck der Befreiungsbestimmung nicht vereinbar. Dazu Ausführungen, dass der bloße Umstand, dass § 17 Abs. 3 KStG 1988 den "nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes" ermittelten Gewinn (ebenso wie im Übrigen § 7 Abs. 2 KStG 1988 betreffend die Ermittlung des Einkommens) für maßgeblich erklärt, keine Ausklammerung aller anderen Vorschriften der Rechtsordnung und im Besonderen nicht solcher Rechtsvorschriften bedeutet, die sich - wie § 40 InvFG 1993 - u.a. darauf beziehen, in welchem Ausmaß bestimmte Beträge einer Besteuerung nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988 zu unterziehen sind. § 17 Abs. 3 KStG 1988 verfolgt nicht das Ziel, die formale Verankerung einer Steuerbefreiung in einem der zwei erwähnten Gesetze oder in einem anderen Gesetz mit den der Abgabepflichtigen vorschwebenden, unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verbinden. Die Bestimmung zielt darauf ab, einen Vergleich zwischen der Gewinnermittlung nach § 7 Abs. 2 und 3 EStG 1988 mit den in § 17 Abs. 1 und 2 KStG 1988 gewährten Abzügen und ohne dieselben herbeizuführen. Dass in Sondergesetzen geregelte, bei einer Besteuerung nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988 aber zu berücksichtigende Steuerbefreiungen dabei fiktiv ausgeklammert werden sollten, um deren Wirkung im Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der von der Abgabepflichtigen gewünschten Weise zu steigern, bedürfte einer besonderen Anordnung des Gesetzgebers.Die Abgabepflichtige ist der Ansicht, nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 seien "etwaige steuerliche Spezialregelungen, die nicht im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz geregelt sind, bei der Ermittlung des Mindestgewinnes ... nicht zu berücksichtigen". Der Steuervorteil aus der "lex specialis" sei erst nach Berechnung der außerbücherlichen Hinzurechnung der Mindestbesteuerung in Abzug zu bringen. Die ausgeschütteten Substanzgewinne erhöhten den handelsrechtlichen Gewinn und seien zunächst zur Gänze Bestandteil des steuerlichen Gewinns. Liege dieser sodann über dem Mindestgewinn nach Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988, so komme letzterer nicht zur Anwendung, die Substanzgewinne würden von der Bemessungsgrundlage aber wieder in voller Höhe abgezogen. Liege der Gewinn (unter Einbeziehung der Substanzgewinne) hingegen unter dem Mindestgewinn, so komme es (durch die Hinzurechnung) zu einer Erhöhung, wobei die Substanzgewinne auch in diesem Fall in voller Höhe Bestandteil der Bemessungsgrundlage seien und nicht ersichtlich sei, weshalb nur der in Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 genannte Prozentsatz davon befreit sein solle. Eine Befreiung der Substanzgewinne nur zu einem so geringen Prozentsatz sei auch mit dem Zweck der Befreiungsbestimmung nicht vereinbar. Dazu Ausführungen, dass der bloße Umstand, dass Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 den "nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes" ermittelten Gewinn (ebenso wie im Übrigen Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 betreffend die Ermittlung des Einkommens) für maßgeblich erklärt, keine Ausklammerung aller anderen Vorschriften der Rechtsordnung und im Besonderen nicht solcher Rechtsvorschriften bedeutet, die sich - wie Paragraph 40, InvFG 1993 - u.a. darauf beziehen, in welchem Ausmaß bestimmte Beträge einer Besteuerung nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988 zu unterziehen sind. Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 verfolgt nicht das Ziel, die formale Verankerung einer Steuerbefreiung in einem der zwei erwähnten Gesetze oder in einem anderen Gesetz mit den der Abgabepflichtigen vorschwebenden, unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verbinden. Die Bestimmung zielt darauf ab, einen Vergleich zwischen der Gewinnermittlung nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 EStG 1988 mit den in Paragraph 17, Absatz eins und 2 KStG 1988 gewährten Abzügen und ohne dieselben herbeizuführen. Dass in Sondergesetzen geregelte, bei einer Besteuerung nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988 aber zu berücksichtigende Steuerbefreiungen dabei fiktiv ausgeklammert werden sollten, um deren Wirkung im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 in der von der Abgabepflichtigen gewünschten Weise zu steigern, bedürfte einer besonderen Anordnung des Gesetzgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004130134.X01Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010