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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §70 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0702Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0114 E 17. Jänner 1995 RS 2 (hier ohne die auf das ASVG bezogenen Ausführungen am Schluss)Stammrechtssatz
Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides tritt der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977, E 13.11.1986, 86/08/0163) und wird durch den rechtskräftigen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt (Hinweis E 12.5.1949, 31 und 32/47, VwSlg 814 A/1949; hier: diese rechtskräftige Feststellung hat gemäß § 58 Abs 3 iVm § 59 Abs 1 ASVG zur Konsequenz, daß auch für jenen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht vor der Wiederaufnahme des Verfahrens verneint worden war, ungeachtet des zwischenweiligen Bestehens einer individuellen Norm Verzugszinsen vorzuschreiben sind).Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides tritt der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977, E 13.11.1986, 86/08/0163) und wird durch den rechtskräftigen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt (Hinweis E 12.5.1949, 31 und 32/47, VwSlg 814 A/1949; hier: diese rechtskräftige Feststellung hat gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zur Konsequenz, daß auch für jenen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht vor der Wiederaufnahme des Verfahrens verneint worden war, ungeachtet des zwischenweiligen Bestehens einer individuellen Norm Verzugszinsen vorzuschreiben sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007191116.X01Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010