RS Vwgh 2009/9/2 2008/15/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
BAO §303 Abs4;
VwRallg;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt zwar kein Fall des § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO vor, weil der Feststellungsbescheid ungeachtet der Bekämpfung seiner verfahrensrechtlichen Grundlage (Verfahrenswiederaufnahme) in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Falle einer Stattgabe der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Feststellungsbescheid aber ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102), hat die belangte Behörde zu Recht eine (mittelbare) Abhängigkeit des Leistungsbescheides von der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid angenommen. Auch eine abweisende Berufungsentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens hat insofern eine Auswirkung auf die hier strittige Abgabenfestsetzung, als erst durch diese Berufungsentscheidung der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene geänderte Feststellungsbescheid endgültig im Rechtsbestand verbleibt und somit mittelbar die (bis dahin noch nicht erfolgte) Abänderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO nach sich zieht.Im Beschwerdefall liegt zwar kein Fall des Paragraph 295, Absatz eins, letzter Satz BAO vor, weil der Feststellungsbescheid ungeachtet der Bekämpfung seiner verfahrensrechtlichen Grundlage (Verfahrenswiederaufnahme) in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Falle einer Stattgabe der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Feststellungsbescheid aber ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102), hat die belangte Behörde zu Recht eine (mittelbare) Abhängigkeit des Leistungsbescheides von der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid angenommen. Auch eine abweisende Berufungsentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens hat insofern eine Auswirkung auf die hier strittige Abgabenfestsetzung, als erst durch diese Berufungsentscheidung der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene geänderte Feststellungsbescheid endgültig im Rechtsbestand verbleibt und somit mittelbar die (bis dahin noch nicht erfolgte) Abänderung des Einkommensteuerbescheides gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO nach sich zieht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150216.X04

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten