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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall liegt zwar kein Fall des § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO vor, weil der Feststellungsbescheid ungeachtet der Bekämpfung seiner verfahrensrechtlichen Grundlage (Verfahrenswiederaufnahme) in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Falle einer Stattgabe der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Feststellungsbescheid aber ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102), hat die belangte Behörde zu Recht eine (mittelbare) Abhängigkeit des Leistungsbescheides von der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid angenommen. Auch eine abweisende Berufungsentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens hat insofern eine Auswirkung auf die hier strittige Abgabenfestsetzung, als erst durch diese Berufungsentscheidung der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene geänderte Feststellungsbescheid endgültig im Rechtsbestand verbleibt und somit mittelbar die (bis dahin noch nicht erfolgte) Abänderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO nach sich zieht.Im Beschwerdefall liegt zwar kein Fall des Paragraph 295, Absatz eins, letzter Satz BAO vor, weil der Feststellungsbescheid ungeachtet der Bekämpfung seiner verfahrensrechtlichen Grundlage (Verfahrenswiederaufnahme) in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Falle einer Stattgabe der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Feststellungsbescheid aber ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102), hat die belangte Behörde zu Recht eine (mittelbare) Abhängigkeit des Leistungsbescheides von der Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid angenommen. Auch eine abweisende Berufungsentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens hat insofern eine Auswirkung auf die hier strittige Abgabenfestsetzung, als erst durch diese Berufungsentscheidung der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene geänderte Feststellungsbescheid endgültig im Rechtsbestand verbleibt und somit mittelbar die (bis dahin noch nicht erfolgte) Abänderung des Einkommensteuerbescheides gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO nach sich zieht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150216.X04Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012