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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
§ 209a Abs. 2 BAO enthält keine Einschränkung auf solche Berufungsentscheidungen, mit denen die bisherigen Bemessungsgrundlagen eine Änderung erfahren. In diesem Sinne führt Stoll, BAO-Kommentar, 2208, als einen möglichen vom ersten Tatbestand des § 209a Abs. 2 BAO erfassten Fall auch jenen der erstmaligen Abgabenfestsetzung nach Ergehen der Berufungsentscheidung im Grundlagenverfahren an. Auch bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation liegt ein (von der Rechtsordnung nicht erzwungenes) "Zuwarten" der Abgabenbehörde mit der Abgabenfestsetzung vor, weil eine Bescheiderlassung auch vor Eintritt der Rechtskraft des Grundlagenbescheides zulässig wäre.Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO enthält keine Einschränkung auf solche Berufungsentscheidungen, mit denen die bisherigen Bemessungsgrundlagen eine Änderung erfahren. In diesem Sinne führt Stoll, BAO-Kommentar, 2208, als einen möglichen vom ersten Tatbestand des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO erfassten Fall auch jenen der erstmaligen Abgabenfestsetzung nach Ergehen der Berufungsentscheidung im Grundlagenverfahren an. Auch bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation liegt ein (von der Rechtsordnung nicht erzwungenes) "Zuwarten" der Abgabenbehörde mit der Abgabenfestsetzung vor, weil eine Bescheiderlassung auch vor Eintritt der Rechtskraft des Grundlagenbescheides zulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150216.X03Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012