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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Dass sich ein Dritter gegenüber der Abgabepflichtigen oder dem Geschäftsführer verpflichtet hat, die rückständigen Abgaben zu tragen, hat keinen Einfluss auf den Haftungstatbestand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).Dass sich ein Dritter gegenüber der Abgabepflichtigen oder dem Geschäftsführer verpflichtet hat, die rückständigen Abgaben zu tragen, hat keinen Einfluss auf den Haftungstatbestand vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150201.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010