RS Vwgh 2009/9/2 2008/15/0201

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Slbg 1963 §54 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;

Rechtssatz

Dass sich ein Dritter gegenüber der Abgabepflichtigen oder dem Geschäftsführer verpflichtet hat, die rückständigen Abgaben zu tragen, hat keinen Einfluss auf den Haftungstatbestand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).Dass sich ein Dritter gegenüber der Abgabepflichtigen oder dem Geschäftsführer verpflichtet hat, die rückständigen Abgaben zu tragen, hat keinen Einfluss auf den Haftungstatbestand vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150201.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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