Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, wenn der Leistungsgegenstand in einer Rechnung anzugeben ist, weil der Leistungsempfänger, wenn er eine Rechnung ohne Angabe des Leistungsgegenstandes erhält, eine korrigierte und den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung verlangen kann (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0315).Es stellt keinen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, wenn der Leistungsgegenstand in einer Rechnung anzugeben ist, weil der Leistungsempfänger, wenn er eine Rechnung ohne Angabe des Leistungsgegenstandes erhält, eine korrigierte und den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 entsprechende Rechnung verlangen kann vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0315).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150065.X09Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016