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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3 f).Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach Paragraph 295 a, BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 295 a, Tz 3 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150065.X07Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016