RS Vwgh 2009/9/2 2008/15/0065

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Rechtssatz

Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3 f).Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach Paragraph 295 a, BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 295 a, Tz 3 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150065.X07

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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