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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Rechtssatz
Die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen, sollen sie diesem Ziel gerecht werden, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Enthält eine Rechnung keinerlei Angaben iSd Z. 3 leg.cit. über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Leistungen gehandelt hat, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die an eine Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 gestellten Anforderungen dienen nicht dazu, allfällige Divergenzen der am Leistungsaustausch beteiligten Personen über die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen hintan zu halten, sondern verfolgen den Zweck, die Steuererhebung zu erleichtern.Die im Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen, sollen sie diesem Ziel gerecht werden, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Enthält eine Rechnung keinerlei Angaben iSd Ziffer 3, leg.cit. über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Leistungen gehandelt hat, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die an eine Rechnung iSd Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 gestellten Anforderungen dienen nicht dazu, allfällige Divergenzen der am Leistungsaustausch beteiligten Personen über die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen hintan zu halten, sondern verfolgen den Zweck, die Steuererhebung zu erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150065.X02Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016