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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0086 E 20. Februar 1998 VwSlg 7254 F/1998 RS 1Stammrechtssatz
Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ua auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, zur entsprechenden Bestimmung des EStG 1953).Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 ua auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, zur entsprechenden Bestimmung des EStG 1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150057.X01Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013