Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erzielt die Abgabepflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland sind somit die abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszuschälen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Zusammenhang mit den Anleihen stehenden Teilwertabschreibungen und die realisierten Verluste aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm. Im vorliegenden Fall hatte sich die Abgabepflichtige nicht in einer Vereinbarung verpflichtet, die Anleihen zum Optionskurs zu verkaufen, und die Entwicklung von Anleihekursen hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren (Marktzinsniveau, Konjunkturerwartung, Aktienmarktvolatilität, Devisenkursschwankungen, Laufzeit, Inflation etc.) ab, weshalb die kurz- und mittelfristige Kursentwicklung auch bei einer langfristig fallenden Tendenz regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Damit kann der Abgabenbehörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass nicht von vornherein sicher gewesen ist, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen wird. Folglich ist die Feststellung, dass auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösekurs vorliegt, weshalb die auf Grund der Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzurechnen sind, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Abgabepflichtige nachgewiesen hat, dass es bei zumindest zwei der in Rede stehenden Anleihen - wenn auch nach Ausübung der Optionen - zu Kursgewinnen gekommen wäre.Im vorliegenden Fall erzielt die Abgabepflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland sind somit die abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszuschälen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Zusammenhang mit den Anleihen stehenden Teilwertabschreibungen und die realisierten Verluste aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm. Im vorliegenden Fall hatte sich die Abgabepflichtige nicht in einer Vereinbarung verpflichtet, die Anleihen zum Optionskurs zu verkaufen, und die Entwicklung von Anleihekursen hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren (Marktzinsniveau, Konjunkturerwartung, Aktienmarktvolatilität, Devisenkursschwankungen, Laufzeit, Inflation etc.) ab, weshalb die kurz- und mittelfristige Kursentwicklung auch bei einer langfristig fallenden Tendenz regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Damit kann der Abgabenbehörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass nicht von vornherein sicher gewesen ist, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen wird. Folglich ist die Feststellung, dass auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösekurs vorliegt, weshalb die auf Grund der Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzurechnen sind, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Abgabepflichtige nachgewiesen hat, dass es bei zumindest zwei der in Rede stehenden Anleihen - wenn auch nach Ausübung der Optionen - zu Kursgewinnen gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150043.X02Im RIS seit
05.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010