TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/29 92/18/0096

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §27 Abs1;
PaßG 1969 §27 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Februar 1992, Zl. 3a-1-8517/91, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1992 wurde der dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 23. Dezember 1991 mit einer Gültigkeitsdauer bis 23. Dezember 1994 erteilte Sichtvermerk gemäß § 27 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 (PG) für ungültig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1989 ohne Sichtvermerk, d.h. unter Ausübung der Reiseerleichterung für Touristen, nach Österreich eingereist. Im Dezember d.J. habe er die österreichische Staatsbürgerin Renate V. geehelicht und sei dadurch in den Besitz eines Befreiungsscheines des Arbeitsamtes Kufstein sowie einer Aufenthaltsberechtigung in Form eines Wiedereinreisesichtvermerkes gekommen. Nunmehr habe die Genannte vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erklärt, die Ehe sei seinerzeit nur zu dem Zweck geschlossen worden, um den Beschwerdeführer zu einer Aufenthaltsberechtigung und einer Beschäftigungsbewilligung zu verhelfen. Auf einen Antrag der Bezirkshauptmannschaft Kufstein an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, die Ehe für nichtig zu erklären, habe diese mitgeteilt, daß eine Nichtigkeitsklage nur möglich sei, wenn die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden wäre, einem der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des anderen zu verschaffen bzw. um Renate V. den Familiennamen des Beschwerdeführers zu geben. Bloße Vorteile in Richtung Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung reichten hingegen zur Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nicht aus. Im Hinblick auf die Aussagen der Renate V. (verehelichte K.) stehe fest, daß der Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen habe, um dadurch die Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erlangen. Er sei seinerzeit als Tourist ohne Sichtvermerk eingereist und habe offenbar gewußt, daß er nach Ablauf von drei Monaten ab der Einreise wieder hätte ausreisen müssen. Hätte er die Ehe mit Renate V. nicht geschlossen und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt, so wäre die Behörde mit einer Sichtvermerksversagung vorgegangen. Diese Umstände seien der belangten Behörde erst nachträglich bekannt geworden, weshalb der Sichtvermerk des Beschwerdeführers für ungültig zu erklären gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der begehrt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 PG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes im Grunde dieser Gesetzesstelle das Vorliegen eines Versagungsgrundes voraus, und zwar unabhängig davon, ob der Behörde erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder neue Tatsachen eingetreten sind, die eine Versagung rechtfertigen würden. Die Gründe zur Versagung eines Sichtvermerkes ergeben sich aus der im § 25 Abs. 3 PG enthaltenen Aufzählung von Tatbeständen. Ein Ermessensbereich ist der Behörde bei der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, anders als im Falle der Erteilung des Sichtvermerkes nach § 25 Abs. 2, durch das Gesetz (§ 27 Abs. 1) nicht eingeräumt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 1993/79).

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht gehalten, die (rechtskräftige) Erledigung des Verfahrens, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, abzuwarten. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 PG - wonach der dem Fremden erteilte Sichtvermerk ungültig wird, wenn ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwächst - ist keineswegs dahin zu verstehen, daß sie der Vorschrift des § 27 Abs. 1 PG insoweit vorgeht, daß Abs. 1 nur dann anzuwenden ist, wenn Abs. 2 Platz greift. Es trifft nicht zu, daß die Gründe, die für die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes heranzuziehen sind, immer deckungsgleich mit jenen sind, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, wenn auch durchaus aus der Verwirklichung desselben Sachverhaltes in Hinsicht auf beide Rechtsinstitute maßgebliche Schlüsse gezogen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffasung, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes seien gegeben: Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene und von ihm gar nicht bestrittene Verhalten, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen zu haben, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verschaffen, rechtfertigte nämlich die Annahme, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet (vgl. § 25 Abs. 3 lit. d PG); das Verhalten des Beschwerdeführers stellt nämlich einen evidenten Rechtsmißbrauch dar.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/01/0324, ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil es dort um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ging.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Umfang des Begehrens der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180096.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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