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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §10;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, eine KEG, wurde im Zuge einer übertragenden Umwandlung gemäß § 7 ff UmwG (Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1995) errichtet und ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer 1993 gegründeten GmbH, die auf einer ihrem Gesellschafter-Geschäftführer gehörenden Liegenschaft eine Hackschnitzelheizung und ein Wohnhaus errichtet und in den Jahren 1994 und 1995 Investitionsfreibeträge geltend gemacht hat. Die belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis jedenfalls 1997 ausschließlich vermögensverwaltend tätig war und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die in der Berufung angeführten Nebenleistungen zur Vermietung keine Verwaltungsarbeiten erforderten, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich überstiegen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gewerblichen Tätigkeiten (Hackgutproduktion und -handel, Lieferung von Wärme) bereits 1996 und davor ausgeübt oder vorbereitet worden wären. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre auch die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig gewesen. Damit wäre die Umwandlung der GmbH in die Beschwerdeführerin nicht unter Art II UmgrStG, der zwingend voraussetzt, dass durch die Umwandlung ein Betrieb übertragen wird, zu subsumieren, sondern als Veräußerungstatbestand nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Daraus folgt, dass die gewinnerhöhende Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der Liquidationsbesteuerung der GmbH und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 erfolgen müsste, zumal handelsrechtliche Umwandlungen nach dem UmwG zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft und zum Übergang ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger als Ganzes führen, wodurch steuerrechtlich die Voraussetzungen einer Liquidationsbesteuerung gegeben sind. Die Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 steht daher in Widerspruch zu der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme.Die Beschwerdeführerin, eine KEG, wurde im Zuge einer übertragenden Umwandlung gemäß Paragraph 7, ff UmwG (Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1995) errichtet und ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer 1993 gegründeten GmbH, die auf einer ihrem Gesellschafter-Geschäftführer gehörenden Liegenschaft eine Hackschnitzelheizung und ein Wohnhaus errichtet und in den Jahren 1994 und 1995 Investitionsfreibeträge geltend gemacht hat. Die belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis jedenfalls 1997 ausschließlich vermögensverwaltend tätig war und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die in der Berufung angeführten Nebenleistungen zur Vermietung keine Verwaltungsarbeiten erforderten, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich überstiegen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gewerblichen Tätigkeiten (Hackgutproduktion und -handel, Lieferung von Wärme) bereits 1996 und davor ausgeübt oder vorbereitet worden wären. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre auch die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig gewesen. Damit wäre die Umwandlung der GmbH in die Beschwerdeführerin nicht unter Artikel römisch zwei, UmgrStG, der zwingend voraussetzt, dass durch die Umwandlung ein Betrieb übertragen wird, zu subsumieren, sondern als Veräußerungstatbestand nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Daraus folgt, dass die gewinnerhöhende Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der Liquidationsbesteuerung der GmbH und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 erfolgen müsste, zumal handelsrechtliche Umwandlungen nach dem UmwG zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft und zum Übergang ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger als Ganzes führen, wodurch steuerrechtlich die Voraussetzungen einer Liquidationsbesteuerung gegeben sind. Die Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 steht daher in Widerspruch zu der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150030.X01Im RIS seit
05.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010