RS Vwgh 2009/9/2 2008/15/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §10;
UmgrStG 1991 Art2;
UmwG 1954 §7;
UmwG 1996 §5 Abs1;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, eine KEG, wurde im Zuge einer übertragenden Umwandlung gemäß § 7 ff UmwG (Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1995) errichtet und ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer 1993 gegründeten GmbH, die auf einer ihrem Gesellschafter-Geschäftführer gehörenden Liegenschaft eine Hackschnitzelheizung und ein Wohnhaus errichtet und in den Jahren 1994 und 1995 Investitionsfreibeträge geltend gemacht hat. Die belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis jedenfalls 1997 ausschließlich vermögensverwaltend tätig war und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die in der Berufung angeführten Nebenleistungen zur Vermietung keine Verwaltungsarbeiten erforderten, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich überstiegen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gewerblichen Tätigkeiten (Hackgutproduktion und -handel, Lieferung von Wärme) bereits 1996 und davor ausgeübt oder vorbereitet worden wären. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre auch die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig gewesen. Damit wäre die Umwandlung der GmbH in die Beschwerdeführerin nicht unter Art II UmgrStG, der zwingend voraussetzt, dass durch die Umwandlung ein Betrieb übertragen wird, zu subsumieren, sondern als Veräußerungstatbestand nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Daraus folgt, dass die gewinnerhöhende Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der Liquidationsbesteuerung der GmbH und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 erfolgen müsste, zumal handelsrechtliche Umwandlungen nach dem UmwG zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft und zum Übergang ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger als Ganzes führen, wodurch steuerrechtlich die Voraussetzungen einer Liquidationsbesteuerung gegeben sind. Die Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 steht daher in Widerspruch zu der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme.Die Beschwerdeführerin, eine KEG, wurde im Zuge einer übertragenden Umwandlung gemäß Paragraph 7, ff UmwG (Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1995) errichtet und ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer 1993 gegründeten GmbH, die auf einer ihrem Gesellschafter-Geschäftführer gehörenden Liegenschaft eine Hackschnitzelheizung und ein Wohnhaus errichtet und in den Jahren 1994 und 1995 Investitionsfreibeträge geltend gemacht hat. Die belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis jedenfalls 1997 ausschließlich vermögensverwaltend tätig war und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die in der Berufung angeführten Nebenleistungen zur Vermietung keine Verwaltungsarbeiten erforderten, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich überstiegen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gewerblichen Tätigkeiten (Hackgutproduktion und -handel, Lieferung von Wärme) bereits 1996 und davor ausgeübt oder vorbereitet worden wären. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre auch die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig gewesen. Damit wäre die Umwandlung der GmbH in die Beschwerdeführerin nicht unter Artikel römisch zwei, UmgrStG, der zwingend voraussetzt, dass durch die Umwandlung ein Betrieb übertragen wird, zu subsumieren, sondern als Veräußerungstatbestand nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Daraus folgt, dass die gewinnerhöhende Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der Liquidationsbesteuerung der GmbH und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 erfolgen müsste, zumal handelsrechtliche Umwandlungen nach dem UmwG zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft und zum Übergang ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger als Ganzes führen, wodurch steuerrechtlich die Voraussetzungen einer Liquidationsbesteuerung gegeben sind. Die Auflösung der hier strittigen Investitionsfreibeträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 steht daher in Widerspruch zu der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150030.X01

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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