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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz (rechtzeitiger) Antragstellung im Sinne des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz (rechtzeitiger) Antragstellung im Sinne des Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150160.X03Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013